Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Geschäftskunden

1. Allgemeines, Geltungsbereich:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Firma Firma Hedenik Spenglerei und Dachdeckungs GmbH (nachfolgend kurz Hedenik GmbH) und der mit ihr abgeschlossenen Verträge, auch wenn bei künftigen Geschäftsfällen eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, welche mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen oder diese ergänzen, gelten als nicht beigesetzt und nicht vereinbart und wird den eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden  hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn Hedenik GmbH einem späteren Vertragsdokument, in welchem vom Vertragspartner auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen  wird, diesbezüglich nicht mehr ausdrücklich widerspricht.

1.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.

1.3. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch Hedenik GmbH. Erklärungen der Mitarbeiter von Hedenik GmbH sind nur verbindlich, wenn sie von Hedenik GmbH schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Bestellungen und Auftragserteilungen jeder Art, insbesondere auch die von Vertretern der Hedenik GmbH aufgenommenen, bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, werden von Hedenik GmbH nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hedenik GmbH angenommen.

2. Vertragsinhalt:
2.1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, und dergleichen sind, außer bei ausdrücklicher anderslautender und vorheriger schriftlicher Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn Hedenik GmbH das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung, jedoch nur in dem davon umfassten Umfang. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung der Hedenik GmbH verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seinem Auftrag sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung.

2.3. Hedenik GmbH ist bemüht, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen, ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

3. Zahlungsbedingungen, Preise, Zahlungsverzug und Annahmeverzug:
3.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung binnen 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung (Teilrechnung), An- oder Teilzahlungsersuchen ohne Abzug zu erfolgen. Hedenik GmbH ist berechtigt, im angemessenen Umfang An- und/oder Teilzahlungen zu verlangen. Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Hedenik GmbH kann angebotene  Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zahlungen an Hedenik GmbH haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Zahlungen durch Überweisungen gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag einem der vorgenannten Bankkonten gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem Hedenik GmbH über den  Gegenwert verfügen kann. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung der Entgelte andere Zahlungskonditionen vereinbart werden.

3.2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Weiters ist der Auftraggeber auch nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hedenik GmbH mit Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen seinerseits dieser gegenüber – weder außergerichtlich noch gerichtlich aufzurechnen; dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Gegenforderungen von Hedenik GmbH unbestritten oder auch gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

3.3. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch sonst fällige Rechnungen der Hedenik GmbH offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel  kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.

3.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist Hedenik GmbH berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen und ist der Auftraggeber zudem zur Bezahlung der zur zweckentsprechenden Betreibung, Einbringung oder Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen, Interventionskosten und der tarifmäßigen Kosten anwaltlichen Einschreitens  verpflichtet. Die Mahnspesen für durch Hedenik GmbH selbst erfolgte Mahnungen betragen jedenfalls € 20 für die erste Mahnung, € 30 für die zweite Mahnung und € 40 für jede weitere Mahnung. Bei  Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkasso-/Interventionskosten dem Kapital hinzugerechnet werden.

3.5. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne das Hedenik GmbH daran ein zumindest grobes Verschulden zukommt oder erklärt Hedenik GmbH den Rücktritt oder die Kündigung des  Vertrages, aus Gründen, welche vom Auftraggeber zu vertreten sind, so steht Hedenik GmbH ein voller Schadenersatzanspruch zu, wobei der Schadenersatz wegen Nichterfüllung jedenfalls  mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen beträgt. Die Geltendmachung eines allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

3.6. Ist ein bestimmter Werklohn vereinbart, so ist Hedenik GmbH zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Gestehungskosten bzw. kostenbildenden Faktoren, insbesondere Löhne und Materialpreise, öffentliche Abgaben, Nebengebühren und dergleichen nach Vertragsabschluß verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 15 %, steht dem Auftraggeber ein  Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von 1 Woche ab Zugang über die Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. Dies gilt nicht, wenn Hedenik GmbH ausdrücklich und schriftlich einen Fixpreis zugesagt hat.

3.7. Leistet der Auftraggeber fällige Zahlungen (auch An- oder Teilzahlungen) nicht, so kann Hedenik GmbH noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des (Teil-) Betrages zurückhalten oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall länger als zwei Wochen zu sein braucht, Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benutzung oder  Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend machen. Die Geltendmachung allfälliger darüberhinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

3.8. Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet etwa anders lautender Widmungen des Kunden – stets zuerst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und  schlussendlich auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.

4. Terminverlust:
Hedenik GmbH ist berechtigt, bei unpünktlicher oder unvollständiger Entrichtung eines Teilbetrages den gesamten noch unberichtigt aushaftenden Restbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen.  Weiters wird die gesamte Restforderung und die sonstigen Ansprüche von Hedenik GmbH sofort zur Zahlung fällig bei Wechselprotesten des Auftraggebers, bei Zahlungseinstellung, wenn über das  Vermögen des Käufers erfolglos Exekutionen betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichs-  oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, oder wenn sich sonst die Bonität und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig verändert. Darüber hinaus ist Hedenik GmbH berechtigt,  wenn ihr eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, ihre Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist, oder auch vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 30 % des Nettoauftragswertes zuzüglich des Entgelts für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes und/oder verarbeitetes Material sowie für die Benützung oder Beschädigung bereits gelieferter Sachen geltend zu machen. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender  Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt.

5. Leistung, Fertigstellung und Gefahrenübergang:
5.1. Fertigstellungstermine sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Einhaltung etwa vereinbarter Fertigstellungstermine oder fristen setzt voraus,  das Hedenik GmbH von seinen Vorlieferanten selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und von Hedenik GmbH eingesetzte Transportbetriebe ihre Leistungen richtig und rechtzeitig erbringen, das der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere auch die notwendigen Informationen erteilt, Unterlagen beistellt, Genehmigungen und Freigaben einholt und  seine Zahlungspflichten einhält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verlängert sich die Fertigstellungsfrist für Hedenik GmbH angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie eine angemessene Anlaufzeit. Gleiches gilt auch im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Transportbetrieben, welche Materialien für  Hedenik GmbH transportieren, eintreten.

5.2. Schadenersatzansprüche jeder Art und ein Rücktrittsrecht stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn nachgewiesen wird, das der Verzug von Hedenik GmbH auf Vorsatz oder krasser grober  Fahrlässigkeit beruht. Die Haftung von Hedenik GmbH ist der Höhe nach derart begrenzt, das für jede vollendete Woche des Verzuges 0,1 %, insgesamt höchstens 5,0 % der Nettofakturensumme an  Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden können, sofern dem Besteller ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatz-oder  sonstige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

5.3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber am Tag der Fertigstellung des Werkes bzw. Teilwerkes durch Hedenik GmbH, sollte die Abnahme früher erfolgen mit dieser, über. Dies gilt auch für Teilwerke, soferne diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes als Teilwerk betrachtet werden können. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus in dessen Sphäre fallenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die anfallenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und andere in diesem  Zusammenhang anfallende Kosten, hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt oder eine solche verzögert, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch für Teilabnahmen.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den das Werk ausführenden Erfüllungsgehilfen von Hedenik GmbH die geleisteten Arbeiten nach deren Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen und zudem  die Beendigung der Werkleistung bzw. von Teilleistungen zu bestätigen. Die Maßaufnahme erfolgt zwischen Auftraggeber und Hedenik GmbH gemeinsam innerhalb der Zahlungsfrist  (gemeinsames kollaudiertes Aufmaß) und ist wechselseitig zu bestätigen.

6. Gewährleistung und Haftung:
6.1. Hedenik GmbH gewährleistet bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Werkes in Werkstoff und Verarbeitung,  jedoch jeweils nur im Rahmen der von den Herstellern der von Hedenik GmbH verwendeten Produkte/Werkstoffe angegebenen Produkteigenschaften bzw. im Rahmen jener Eigenschaften, die bei  sachgerechter und zweckbedingter Anwendung an die Produkte gestellt werden, während der Dauer der gesetzlichen Fristen, soferne nachgewiesen wird, das der Mangel schon zum Zeitpunkt der  Ablieferung vorlag. Vom Auftraggeber geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen von Hedenik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

6.2. Der Auftraggeber ist bei allen Lieferungen und Leistungen (auch Teilleistungen) zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel sind bei sonstigem Verlust unverzüglich schriftlich anzuzeigen.  Die Reklamation hat die genaue, detaillierte Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten. Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung  schriftlich zu rügen. Weitere Obliegenheiten gemäß den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.3. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Hedenik GmbH unter Ausschluß weitergehender Ansprüche durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch  (Ersatzlieferung) oder Preisminderung. Sollte von Hedenik GmbH ein Austausch vorgenommen werden, so beschränkt sich dieser ausschließlich auf den Austausch der mangelhaften Ware.  Demgegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen ausgeschlossen. Eine vorgenommene Verbesserung oder ein erfolgter Austausch bewirkt keine  Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungsfristen. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist, welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt, nicht beseitigt werden, und wird der  Austausch (Ersatzlieferung) und auch Preisminderung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Für den Fall der Wandlung des Vertrages – auch bei erfolglosen Nachbesserungsversuchen – hat Hedenik GmbH einen Entschädigungsanspruch für die erbrachten Leistungen in Höhe von 30 % des von dem Vertragspartner zu bezahlenden Entgeltes. Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu.

6.4. Sollte der Vertragspartner hinsichtlich der von Hedenik GmbH gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen von seinen Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen werden, so besteht  ein Rückgriffsrecht auf Hedenik GmbH nur innerhalb der Gewährleistungsfristen, welche zwischen Hedenik GmbH und dem Vertragspartner bestehen. Ein darüber hinausgehendes, längerfristiges  Rückgriffsrecht besteht demgegenüber nicht.

6.5. Allfällige vom Herstellerwerk betreffend von Hedenik GmbH verarbeitete Produkte/Werkstoffe abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Auftraggeber nicht, Ansprüche gegen Hedenik GmbH  geltend zu machen.

6.6. Eine Haftung von Hedenik GmbH für Schäden des Auftraggebers aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Produkthaftung, Mangelfolgeschäden und  außervertraglicher (deliktischer) Haftung wird – soweit rechtlich zulässig – einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird nachgewiesen, das der Schaden durch Hedenik GmbH kraß grob  fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt auch für Auskünfte über Materialien und deren Verwendung. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere auch für den Fall des  Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Hedenik GmbH haftet aber auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht für atypische oder nicht vorhersehbare Folgeschäden.  Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist die Haftung von Hedenik GmbH der Höhe nach mit 40 % des Nettorechnungsbetrages des Auftrages beschränkt.

6.7. Die Geltendmachung von – auch berechtigten – Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen und  insbesondere auch nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückhaltung des Entgeltes; dies weder aus dem Titel der Gewährleistung noch des Schadenersatzes.

6.8. Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Hedenik GmbH nur dann aufzukommen, wenn Hedenik GmbH hiezu im vorhinein ihre ausdrückliche  schriftliche Zustimmung gegeben hat. Kein Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch besteht, wenn von anderer Seite als durch Hedenik GmbH Eingriffe an dem von Hedenik GmbH erstellten  Werk, Veränderungen des Werkes, Einbau fremder Teile etc. ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hedenik GmbH vorgenommen werden oder wenn der Auftraggeber die Vorschriften über die  Behandlung des Werks nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt. Ausgeschlossen von Gewährleistung und  Schadenersatz sind jedenfalls auch Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind.

7. Eigentumsvorbehalt:
7.1. Hedenik GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten/eingebauten Gegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch  einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verfügung über den Vertragsgegenstand ohne  schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Auftraggeber ist daher auch verpflichtet, eine Beschädigung des Vertragsgegenstandes, eine auf diesen erfolgte Pfändung etc.  gegenüber Hedenik GmbH sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Kaufmann bzw. Verwahrer verpflichtet ist, damit Hedenik  GmbH an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und  dergleichen angemessen zu versichern.

7.2. Beim Einbau, der Vermischung, Verbindung, Be- und Verarbeitung der von Hedenik GmbH gelieferten Sachen mit anderen Sachen erwirbt Hedenik GmbH Miteigentum im Verhältnis des Wertes  ihrer Gegenstände und Leistungen zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird bzw. Miteigentum an der be- oder verarbeiteten neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware und  Leistung zu den übrigen. In all diesen Fällen verwahrt der Auftraggeber das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Hedenik GmbH. Der Auftraggeber tritt schon jetzt die ihm aus einer  Weiterveräußerung des im Eigentum oder Miteigentum von Hedenik GmbH stehenden Werkes gegen seinen Abnehmer zustehenden aliquoten Vergütungsansprüche mit allen Nebenrechten an  Hedenik GmbH ab, und nimmt diese die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritten gegenüber die Hedenik GmbH aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange Hedenik GmbH nicht direkt in diese eintritt. Der Auftraggeber haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Auftraggeber ist insbesondere auch verpflichtet, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu  vermerken und Hedenik GmbH hiervon kostenlos Abschriften zu übermitteln. Weiters ist er verpflichtet, Hedenik GmbH seine Abnehmer bekanntzugeben, Bucheinsicht zu gewähren und uns die  erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Hedenik GmbH ist auch berechtigt, jederzeit die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

7.2. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an Hedenik GmbH abgetretenen Forderungen in jederzeit widerruflicher Weise berechtigt. Er darf über derartige Forderungen nicht durch Abtretung  verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, das Geld, welches er als Entgelt für die von Hedenik GmbH gelieferten Waren und erbrachten Leistungen von seinem Abnehmer erhält, zur Bezahlung deren  offenen Forderungen zu verwenden.

7.3. Hedenik GmbH ist berechtigt, die gelieferten/eingebauten Waren auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu  machen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, das die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Entgelts  nach sich zieht.

7.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware haben wir eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes  abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der Hedenik GmbH zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher der Hedenik GmbH durch  die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.

8. Datenverwendung, anwendbares Recht, Gerichtsstand:
8.1. Auf das zwischen Hedenik GmbH und dem Vertragspartner begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter  Ausschluss des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

8.3. Hedenik GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln zu überarbeiten und zu löschen.

AGB für Lieferanten

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN Der Firma Hedenik Spenglerei und Dachdeckungs GmbH

ALLGEMEINES, GELTUNG DER EINKAUFSBEDINGUNGEN:
1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die die Firma Hedenik Spenglerei und Dachdeckungs GmbH ( nachfolgend kurz Hedenik GmbH) als Käufer oder Besteller abschließt, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach Vereinbarung über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Spätestens Beginn der Ausführungen unserer Bestellung durch den Auftragnehmer gelten unsere Einkaufsbedingungen  als vorbehaltlos und vollinhaltlich anerkannt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers verpflichten uns nicht, sofern sie von unseren Einkaufsbedingungen abweichen oder diese ergänzen. Dies gilt auch, wenn wir den Verkaufs- und Lieferbedingungen  des Auftragnehmers nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Bei ständiger Geschäftsverbindung gellen spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, als wir uns Schriftlich ausdrücklich damit einverstanden erklären. Dieses  Schriftfomerfordernis kann nur in schriftlicher Form aufgehoben werden.

3. Unser Schweigen auf vom Vertragspartner gesandte Unterlagen, wie Bestellannahme, Rechnung oder sonstige Korrespondenz bzw. Angebotsunterlagen des Vertragspartners bedeutet keine  stillschweigende Abänderung unserer Einkaufsbedingungen. Sofern weiters in unserer Bestellung auf Angebotsunterlagen des Vertragspartners Bezug genommen wird, bedeutet dies keine  Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verkaufs- und Lieferbedingungen etc.) des Vertragspartners.

ANGEBOTE, BESTELLUNG. VERTRAGSABSCHLUSS:
1. Angebote des Vertragspartners sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn diese Angebote auf unsere Anfrage erteilt worden sind. Dabei hat sich der Vertragspartner bei der Abgabe seines Angebotes genau an unsere Anfrage zu hallen und auf etwaige Abweichengen ausdrücklich hinzuweisen. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert. Muster sind uns kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

2. Nur schriftliche oder per Fax durch uns erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung,  desgleichen jede Änderung der Bestellung. Dies gilt auch, wenn der Bestellung ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt. Schweigen wir auf Vorschläge, Forderungen etc. des Auftragnehmers, so gilt dies in keinem Fall als Zustimmung, es sei denn, es ist ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.

3. Bestellungen sind vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Langt die Bestätigung nicht innerhalb von l0 Tagen bei uns ein, so können wir die Bestellung widerrufen. Hat der Auftragnehmer ein  Angebot erstellt, so kommt der Vertrag mit der Absendung unserer Bestellung zustande. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommt der Vertrag auch dadurch zustande, dass der  Auftragnehmer durch die Lieferung der bestellten Ware unsere Bestellung und diese Einkaufsbedingungen annimmt.

4. Bestellungen, Vereinbarungen und Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen, die nicht mit unseren vertretungsberechtigten Mitarbeitern vereinbart werden, sind nur gültig, wenn sie  durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

5. Alle Beilagen zu Anfragen oder Bestellungen (z.B. Pläne, Muster, etc.) bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden. Sie sind uns zugleich mit dem vom Vertragspartner zu erstellenden Angebot bzw. nach erfolgter Ausführung unserer Bestellung unaufgefordert wieder zurückzugeben.

PREISE:
1. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, verstehen sich sämtliche Preise als Pauschalpreise gemäß INCOTERMS 2000. DDP delivered duty paid Erfüllungsort und schließen  sämtliche Nebenleistungen und Spesen einschließlich Transport, Entladung, erforderliche Verpackung etc. mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial (sofern der Auftragnehmer nicht ARA Mitglied ist), Emballagen und Transportbehelfe, erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Unsererseits werden nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als von uns zu tragen angeführt sind, übernommen.

2. Für eventuelle Bestellerweiterungen und Ergänzungen sowie für Bestellungen von Ersatzteilen gelten die Bedingungen des Hauptbestellung. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind uns  gegenüber nicht wirksam.

LIEFERTERMIN, LIEFERVERZUG , KONVENTIONALSTRAFE:
1. Alle in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, als Fixtermine, d.h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir, sollte die Lieferung nicht zum festgesetzten Termin erfolgen, berechtige sind, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verständigung vom Rücktritt wird schriftlich innerhalb von 3  Werktagen an den Auftragnehmer erfolgen. Unterbleibt diese Verständigung innerhalb der oben genannten Frist, so gilt eine angemessene Nachfrist als gesetzt, die jedoch höchstens 14 Tage beträgt. Machen wir vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so entbindet dies den Auftragnehmer keinesfalls von seinen Liefer- und Leistungsverpflichtungen, noch werden dadurch Schadensersatzansprüche  eingeschränkt oder ausgeschlossen. Für den Fall, dass schon vor dem Liefertermin offenkundig wird, dass der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß  und/oder rechtzeitig zu erfüllen, sind wir berechtigt, Lieferungen/Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen, wobei die uns entstehenden Mehrkosten vom Auftragnehmer zu tragen sind. Der  Auftragnehmer hat uns bei sonstiger Schadensersatzpflicht sofort von allen Umständen zu unterrichten, die geeignet sind, die rechtzeitige Erfüllung seiner Leistungspflichten zu be oder verhindern.

2. Im Falle kundenseitiger Terminverschiebungen erfolgt eine für uns kostenfreie Einlagerung beim Auftragnehmer.

3. Für den Fall, dass sich aus der gegenständlichen Bestellung für uns  Verpflichtungen ergeben, hat der Auftragnehmer die Erfüllung dieser Verpflichtung nachweislich und rechtzeitig bei uns zu urgieren. Geschieht dies nicht, kann sich der Auftragnehmer auf die  Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen für den Fall des Verzuges nicht berufen.

4. Bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine sind wir berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises,. eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Verzugsstrafe von 1 % pro angefangener Woche Verzug, maximal jedoch 10 %‚ des Gesamtauftragswertes von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Der Abzug einer Verzugsstrafe entbindet den  Auftragnehmer weder von seiner Liefer- und/oder Leistungsverpflichtung, noch schließt dieser über die Pönaleforderung hinausgehende Schadensersatzanspruch aus.

LIEFER- UND/ODER LEISTUNGSUMFANG
1. Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und/oder Leistungen sind vollständig und so auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung dem neuesten anerkannten Stand der Technik entsprechen, neuwertig und von bester Qualität sind, allen in Österreich und am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften  von Fachverbänden etc. entsprechen. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung können Über- oder Unterlieferungen nicht akzeptiert werden.

2. Der Liefer- und/oder Leistungsumfang beinhaltet sämtliche übliche Nebenleistungen und sonstige Teile die notwendig sind, die zugesagten Eigenschaften, insbesondere die Leistung des  Bestellgegenstandes, sicherzustellen, auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich spezifiziert sind.

LIEFERUNG, VERSAND,ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRENÜBERGANG
1. Jeder Sendung/Lieferung ist ein Lieferschein in 2facher Ausfertigung beizufügen und in den Versand- bzw. Lieferpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Gegenstand der Lieferung zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls stets die Bestellnummer, anzubringen. Sämtliche Kosten und Nachteile unsererseits, soweit sie ins  Zusammenhang mir der Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäßer. Ausstellung des Ursprungsnachweises, Warenverkehrsbescheinigungen, sonstige Warenatteste und Warendokumente sowie  der Nichtbeachtung der Versand. bzw. Liefervorschriften stehen, wie etwa Zölle, Wagenstandgelder, Überstellungsgebühren und dergleichen gehen allein zu Lasten des Auftragnehmers und hält dieser uns diesbezüglich schad- und klaglos. Die Liefer‘ bzw. Versandanschrift ist die in der Bestellung angeführte. Vorab- bzw. Teillieferungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung  möglich. Daraus resultierende Mehrkosten gehen ausschließlich zu Lasten des Vertragspartners. Im Falle einer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung erfolgten Teillieferung lagern die Waren  auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.

2. Die Lieferung hat, sofern nichts anderer schriftlich vereinbart ist oder aus der Bestellung hervorgeht, DDP gemäß INCOTERMS 2000 an die in der Bestellung angegebene Anlieferadresse zu  erfolgen. Als Erfüllungsort für die Lieferung und/oder Leistung gilt der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Übergabe (Entladung beendet,  auf Fundament gestellt, nach Abschluss allfälliger weiterer Leistungen usw.). Für Dokumentationen und Zahlungen gilt die in der Bestellung angeführte Anschrift.

EIGENTUMSVORBEHALT:
Mit Annahme unserer Bestellung verzichtet der Auftragnehmer auf die Geltendrnachung jedweden Eigentumsvorbehalt für die zu liefernden Gegenstände. Nach Leistung vor An- oder  Teilzahlungsrechnung gehen jeweils bis zum Wert derselben das der Bestellspezifikation entsprechende Material sowie die ganz oder teilweise daraus hergestellten Gegenstände in unser Eigentum  über. Sie sind daher ab diesem Zeitpunkt gesondert zu lagern, als uns gehörig zu bezeichnen und für uns zu verwalten, wobei jedoch die Haftung des Lieferanten für Anzahl, Qualität, Vollständigkeit  und zufälligen Untergang bis zur endgültigen Übernahme am Erfüllungsort aufrecht bleibt. Dieser Eigentumsvorbehalt mit den Lagerungsvorschriften und Haftung gilt auch für Materialbeistellungen.

RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ABTRETUNGSVERBOT:
1. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung für jede Bestellung gesondert mit Angabe der Bestellnummer nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere In der Bestellung angeführte Rechnungsadresse (Rechnungswesen-Abteilung ) zu senden, also nicht der Sendung/Lieferung beizufügen. Das Zahlungsziel auf Grund der vereinbarten Bedingungen beginnt mit dem Tag des  Einlangens der vertragskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger Erfüllung. Der Auftragnehmer nimmt ferner zur Kenntnis. dass fehlerhaft ausgestellte und/oder unvollständige Versandpapiere  und/oder Atteste und/oder Dokumentation einen Zahlungsaufschub bewirken. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. Bei Lieferseng von Waren vor den vereinbarten Terminen,  welche unsere Zustimmung bedarf beginnen die Zahlungsfristen für die betreffenden Rechnungen erst von dem vereinbarten Liefertermin an zu laufen.

2. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % oder 60 Tagen mit 2 % Skonto oder 90 Tagen netto, nach unserer Wahl in bar, mittels Überweisung, Verrechnungsscheck oder 3-Monatsakzept. Bei fehlerhafter/mangelhafter Leistung sind wir  berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgenäßen Erfüllung/Mangelbeseitigung zur Gänze zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlich vereinbarten Zahlungsvergünstigen.

3. Wir sind berechtigt dem Auftragnehmer uns gegenüber zustehende Zahlungen jederzeit mit Forderungen von uns oder mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer, unabhängig davon, ob diese Forderungen bereits fällig sind oder nicht, auch aus anderen Geschäftsbeziehungen, aufzurechnen. Bei Aufrechnungen mit noch nicht fälligen Forderungen sind bankübliche  Zwischenzinsen in Anrechnung zu bringen.

4. Die Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und somit auch keinen Verzicht auf uns zustehende  Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Garantie und Schadensersatz.

5. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag nicht an Dritte abgetreten werden und ist eine solche Abtretung auch Dritten gegenüber wirkungslos. Ebenso bedarf jede Subvergabe unsere Zustimmung.

GARANTIE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG:
1. Der Auftragnehmer garantiert über die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung hinaus für die Dauer der Frist gemäß Abs. 2. die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie  Qualität sowie die Erfüllung der zugesagten bzw. spezifizierten oder in anderer Weise zugesicherten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften und die Erfüllung der einschlägigen  Bestimmungen. Weitergehende Vereinbarungen, Garantien des Auftragnehmers oder gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

2. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen stehen uns uneingeschränkt zu. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist im Falle des  Weiterverkaufs der gelieferten Ware erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die vom Lieferanten bezogene Ware von uns zum Zwecke des Weiterverkaufs ausgeliefert wird, spätestens jedoch  12 Monate nach ordnungsgemäßer Ablieferung der Ware bei uns. Nach Mängelbehebung und jedem Behebungsversuch beginnt die Frist von neuem zu laufen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle  innerhalb dieses Zeitraumes auftretenden Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beheben und alle mit dem Mangel zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für  Mängelfeststellung etc. Der Erfüllungsort für Mängelbehebung innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsverpflichtung liegt in unserer Wahl.

3. In denjenigen Fällen, in welchen der Lieferant seiner Garantie-/Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, weiters bei geringfügigen Mängeln und auch in  besonders dringlichen Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung ohne weitere Nachfrage selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, bzw.  wenn dies nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen.

4. Es bleibt uns vorbehalten, statt der Verbesserung das Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom  Auftragnehmer zu ersetzen.

5. Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Pflicht zur Mängelrüge, insbesondere gemäß §§ 377 f ABGB, wird hiermit ausdrücklich abbedungen. Eine Mängelrüge kann jederzeit bis zum Ende der Garantie-/Gewährleistungsfrist erfolgen. Die gesetzlichen Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen  beginnen mit dem Ende der vorgenannten Fristen zu laufen.

6. Der Auftragnehmer leistet uns vollen Regress und hält uns für alle Ansprüche Dritter schad- und klaglos, welche Ansprüche auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware zurückzuführen sind, und  zwar unabhängig von einem Verschulden. Er verpflichtet sich, uns bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zu geben und in  einem allfälligen diesbzüglichen Prozess auf unserer Seite als Nebenintervenient beizutreten.

7. Die Haftung des Auftragnehmers richtet – unbeschadet der vorstehenden Festlegungen – nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Ausschluss der Haftung, auch wegen leichter Fahrlässigkeit, ist nicht möglich. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; eine Verkürzung der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen

PRODUKTHAFTUNG:
Für den Fall, dass wir im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer gelieferten (Teil-) Produkten/Waren aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder vergleichbarer in- oder ausländischer  gesetzlicher Regelungen in anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Aufragnehmer, uns klag- und schadlos zu halten.

GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE
Der Auftragnehmer erklärt, dass durch die Lieferungen bzw. Leistungen, welche auf Grund unserer Bestellung erfolgen, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aus der  Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.

TEILUNWIRKSAMKEIT, SCHRIFTFORM, GERICHTSSTAND, RECHT:
1. Eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.

3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen anzuwenden. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist da jeweils sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

AGB für Privatkunden

AGB’S FÜR KUNDEN, WELCHE VERBRAUCHER SIND:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hedenik Spenglerei und Dachdeckungs GmbH.

1. Allgemeines, Geltungsbereich:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der Firma Hedenik Spenglerei und Dachdeckungs GmbH (nachfolgend kurz Hedenik GmbH) und der mit ihr  abgeschlossenen Verträge, auch wenn bei künftigen Geschäftsfällen eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte.

1.2. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die  der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt. 

1.3. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung durch Hedenik GmbH. Erklärungen der Mitarbeiter von  Hedenik GmbH sind nur verbindlich, wenn sie von Hedenik GmbH schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Bestellungen und Auftragserteilungen jeder Art, insbesondere auch die von Vertretern von Hedenik GmbH aufgenommenen, bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen, werden von Hedenik GmbH nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Hedenik GmbH angenommen.

2. Vertragsinhalt:
2.1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, und dergleichen sind, außer bei ausdrücklicher anderslautender und vorheriger schriftlicher  Vereinbarung, freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Vertrag kommt zustande, wenn Hedenik GmbH das Angebot des Kunden (Auftrag) schriftlich annimmt, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung, jedoch nur in dem  davon umfassten Umfang. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung der Hedenik GmbH verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seinem Auftrag sind binnen 8  Tagen schriftlich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, soferne der Kunde bei oder nach Übermittlung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung auf die Bedeutung eines solchen Verhaltens hingewiesen wurde, und ab welchem Hinweis auch die vorstehende Frist zu laufen beginnt.

2.3. Hedenik GmbH ist bemüht, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen, ist  eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.

3. Zahlungsbedingungen, Preise, Zahlungsverzug und Annahmeverzug:
3.1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung binnen 10 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung (Teilrechnung), An- oder Teilzahlungsersuchen ohne Abzug zu  erfolgen. Wir sind berechtigt, im angemessenen Umfang An- und/oder Teilzahlungen zu verlangen. Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer, vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber,  nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs-, Diskont- und Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Hedenik GmbH kann angebotene Zahlungen in Schecks  oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zahlungen an Hedenik GmbH haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder eine mit  Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Zahlungen durch Überweisungen gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag einem der vorgenannten Bankkonten gutgeschrieben wird.  Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem Hedenik GmbH über den Gegenwert verfügen kann.  Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung der Entgelte andere Zahlungskonditionen vereinbart werden.

3.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Hedenik GmbH mit Ansprüchen seinerseits dieser gegenüber aufzurechnen, wobei davon Gegenforderungen  ausgenommen sind, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von Hedenik GmbH anerkannt worden sind oder im Falle  der Zahlungsunfähigkeit der Hedenik GmbH.

3.3. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch sonst fällige Rechnungen der Hedenik GmbH offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel  kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden.

3.4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist Hedenik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der  Österreichischen Nationalbank bzw. dem diesen ersetzenden Zinssatz für kurzfristige Kredite der Europäischen Zentralbank zu berechnen und ist der Auftraggeber zudem zur Bezahlung der zur  zweckentsprechenden Betreibung, Einbringung oder Rechtsverfolgung notwendigen Mahnspesen, Interventionskosten und der tarifmäßigen Kosten anwaltlichen Einschreitens verpflichtet. Die  Mahnspesen für durch Hedenik GmbH selbst erfolgte Mahnungen betragen jedenfalls € 20 für die erste Mahnung, € 30 für die zweite Mahnung und € 40 für jede weitere Mahnung. Bei Zahlungsverzug  können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkasso-/Interventionskosten dem Kapital hinzugerechnet werden.

3.5. Ist ein bestimmter Werklohn vereinbart, so ist Hedenik GmbH zu einer angemessenen Anpassung berechtigt bzw. bei einer Kostensenkung verpflichtet, wenn sich die Gestehungskosten (Löhne und Materialpreise, öffentliche Abgaben, sonstige kostenbildende Faktoren) nach Vertragsabschluß verändern, soferne zwischen dem Vertragsabschluß und dem Zeitpunkt der vertragsgemäßen  Lieferung ein Zeitraum von zumindest zwei Monaten liegt. Beträgt eine Preisanhebung mehr als 15 %, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu, beträgt die Preissenkung mehr als 15 %, steht Hedenik GmbH ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben jeweils innerhalb von 1 Woche ab Zugang über die Mitteilung über die Erhöhung bzw. Senkung der Vergütung. Obige Festlegungen gelten nicht, wenn  Hedenik GmbH ausdrücklich und schriftlich einen Fixpreis zugesagt hat.

3.6. Leistet der Auftraggeber fällige Zahlungen (auch An- oder Teilzahlungen) nicht, so kann Hedenik GmbH noch ausständige Teilleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Teil) Betrages zurückhalten oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall länger als zwei Wochen zu sein braucht, Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3.7. Eingehende Zahlungen werden – ungeachtet etwa anders lautender Widmungen des Kunden – stets zuerst auf Kosten und Mahnspesen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und  schlussendlich auf Kapital, bei vereinbarter Teilzahlung auf die am längsten fällige Rate, bei Vorhandensein mehrerer Forderungen auf die am längsten fällige Forderung verrechnet.

4. Terminverlust:
4.1. Hedenik GmbH ist berechtigt, bei unpünktlicher oder unvollständiger Entrichtung eines Teilbetrages den gesamten noch unberichtigt aushaftenden Restbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen soferne Hedenik GmbH den Auftraggeber zuvor unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

4.2. Weiters wird die gesamte Restforderung und die sonstigen Ansprüche der Hedenik GmbH sofort zur Zahlung fällig bei Wechselprotesten des Auftraggebers, bei Zahlungseinstellung, wenn über das Vermögen des Käufers erfolglos Exekutionen betrieben, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt wird, bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden, oder wenn sich sonst die Bonität und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nachteilig verändert. Darüber hinaus ist Hedenik GmbH berechtigt, wenn ihr eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, ihre Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist, oder auch vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Leistung, Fertigstellung und Gefahrenübergang:
5.1. Fertigstellungstermine sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Einhaltung etwa vereinbarter Fertigstellungstermine oder - fristen setzt voraus, daß Hedenik GmbH von seinen Vorlieferanten selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und von Hedenik GmbH eingesetzte Transportbetriebe ihre Leistungen richtig und rechtzeitig erbringen, daß der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere auch die notwendigen Informationen erteilt, Unterlagen beistellt, Genehmigungen und Freigaben einholt und seine Zahlungspflichten einhält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verlängert sich die Fertigstellungsfrist für Hedenik GmbH angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt auch im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Materialbeschafftungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Transportbetrieben, welche Materialien für Hedenik GmbH transportieren, eintreten.

5.2. Soferne der Verzug der Hedenik GmbH nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der Verzug bereits mehr als 4 Monate  angedauert hat. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art steht dem Auftraggeber nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Hedenik GmbH zu.

5.3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber am Tag der Fertigstellung des Werkes bzw. Teilwerkes durch Hedenik GmbH, sollte die Abnahme früher erfolgen mit dieser, über. Dies gilt auch für Teilwerke,  soferne diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes als Teilwerk betrachtet werden können. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus in dessen Sphäre fallenden Gründen  verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die anfallenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und andere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten, hat der Auftraggeber zu tragen.

5.4. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt oder eine solche verzögert, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch für Teilabnahmen.

6. Gewährleistung und Haftung:
6.1. Hedenik GmbH gewährleistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Werkes in Werkstoff und Verarbeitung, jedoch jeweils nur im Rahmen der von den Herstellern der von Hedenik GmbH verwendeten Produkte/Werkstoffe angegebenen Produkteigenschaften bzw. im Rahmen jener Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbedingter Anwendung an die  Produkte gestellt werden, während der Dauer der gesetzlichen Fristen. Vom Auftraggeber geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen von Hedenik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

6.2. Eine Reklamation des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen und die genaue Beschreibung des gerügten Mangels zu enthalten.

6.3. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Hedenik GmbH unter Ausschluß weitergehender Ansprüche durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch  (Ersatzlieferung) oder Preisminderung. Sollte von Hedenik GmbH ein Austausch vorgenommen werden, so beschränkt sich dieser ausschließlich auf den Austausch der mangelhaften Ware. Demgegenüber ist der Ersatz von allfälligen Umbaukosten oder Folgekosten und dergleichen ausgeschlossen. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist, welche jedenfalls zumindest 8 Wochen beträgt, nicht beseitigt werden, und wird der Austausch (Ersatzlieferung) und Preisminderung verweigert, so kann der Kunde den Vertrag wandeln. Sollte eine teilweise Wandlung des Vertrages möglich sein, so steht dem Kunden nur diese zu.

6.4. Allfällige vom Herstellerwerk betreffend von Hedenik GmbH verarbeitete Produkte/Werkstoffe abgegebene Garantiezusagen berechtigen den Auftraggeber nicht, Ansprüche gegen Hedenik GmbH geltend zu machen.

6.5. Eine Haftung der Hedenik GmbH für Schäden des Auftraggebers aus jeglichem Rechtsgrund, einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, schlechte Erfüllung, Produkthaftung, Mangelfolgeschäden und außervertraglicher (deliktischer) Haftung wird – soweit rechtlich zulässig und mit Ausnahme von Personenschäden – einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden durch Hedenik  GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Dies gilt auch für Auskünfte über Materialien und deren Verwendung.

6.6. Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Hedenik GmbH nur dann aufzukommen, wenn Hedenik GmbH hiezu im vorhinein ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben hat. Kein Gewährleistungs- oder Schadenersatzanspruch besteht, wenn von anderer Seite als durch Hedenik GmbH Eingriffe an dem von Hedenik GmbH erstellten Werk, Veränderungen des Werkes, Einbau fremder Teile etc. ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hedenik GmbH vorgenommen werden oder wenn der Auftraggeber die Vorschriften über die  Behandlung des Werks nicht befolgt oder vorgeschriebene Überprüfungen und Wartungen nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt. Ausgeschlossen von Gewährleistung und  Schadenersatz sind jedenfalls auch Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung zurückzuführen sind.

7. Eigentumsvorbehalt:
7.1. Hedenik GmbH behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten/eingebauten Gegenständen vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder vergleichbare Verfügung über den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Auftraggeber ist daher auch verpflichtet, eine Beschädigung des Vertragsgegenstandes, eine auf diesen erfolgte Pfändung etc. gegenüber Hedenik GmbH sofort mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen und selbst alles zu unternehmen, wozu er als sorgfältiger Verwahrer verpflichtet ist, damit Hedenik GmbH an seinem Eigentum keinen Schaden erleidet. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und dergleichen angemessen zu versichern.

7.2. Beim Einbau, der Vermischung, Verbindung, Be- und Verarbeitung der von Hedenik GmbH gelieferten Sachen mit anderen Sachen erwirbt Hedenik GmbH Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Gegenstände und Leistungen zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird bzw. Miteigentum an der be- oder verarbeiteten neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Ware und Leistung zu den übrigen. In all diesen Fällen verwahrt der Auftraggeber das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Hedenik GmbH. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritten gegenüber die Hedenik GmbH aus der unter Eigentumsvorbehalt bzw. im Miteigentum von Hedenik GmbH stehenden Sache zustehenden Rechte wahrzunehmen, solange Hedenik GmbH nicht direkt in diese eintritt. DerAuftraggeber haftet dabei für eingetretene Schäden und Wertminderungen. Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Hedenik GmbH ist auch berechtigt, jederzeit die Tatsache des Eigentumsvorbehaltes Dritten bekannt zu geben, soferne dies zur Absicherung der Ansprüche von Hedenik GmbH erforderlich erscheint.

7.3. Hedenik GmbH ist auch berechtigt, die gelieferten/eingebauten Waren auf Kosten des Käufers auf eine ihr geeignet erscheinende Weise jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu  machen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, daß die eigenmächtige Entfernung der Ersichtlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand eine sofortige Fälligkeit des Entgelts nach sich zieht.

7.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht zwingend den Rücktritt vom Vertrag. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware hat Hedenik GmbH eine Gutschrift in Höhe ihres  Wertes abzüglich zwischenzeitig eingetretener Wertminderung oder des allfälligen Erlöses aus der Hedenik GmbH zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher der Hedenik GmbH  durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.

8. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverwendung:
8.1. Es wird von den Vertragsteilen eine Gerichtsstandsvereinbarung derart getroffen, daß Hedenik GmbH berechtigt ist, Klagen gegen den Auftraggeber wahlweise bei dem sachlich zuständigen Gericht zu führen, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Auftraggebers liegt.

8.2. Auf das zwischen Hedenik GmbH und dem Vertragspartner begründete Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluß seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes zur Anwendung.

8.3. Hedenik GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln zu überarbeiten und zu löschen.
   
Tel.: +43 (0) 4228 3185
Mobil: +43 (0) 676 849 19 313

 
Folgen Sie uns!

office@dach-hedenik.com

 
Gewerbestraße 5
9181 Feistritz i. Rosental / Bistrica v R.
created by msdesign